Allgemeine Geschäftsbedingungen
bill.bo LITE

Allgemeine Geschäftsbedingungen bill.bo LITE

1. Präambel

Die Mobilität wird zunehmend elektrifiziert. Elektrofahrzeuge müssen flexibel und
intelligent nach den jeweiligen Bedürfnissen der Nutzer aufgeladen werden können.
Hierzu muss Ladeinfrastruktur digitalisiert und vernetzt sein.
chargeIQ verfügt mit der chargeIQ-Plattform und -Technologie über ein
innovatives Produkt, um technische und kaufmännische Prozesse rund um den
Betrieb von Ladeinfrastruktur zu ermöglichen und/oder zu automatisieren. Art und
Umfang der intelligenten Ladedienste hängen von den gebuchten Anwendungen ab.
Der Vertragspartner ist ein Anbieter von Ladelösungen und beabsichtigt, das
Produkt bill.bo LITE oder bill.bo LITE + Roaming zu nutzen.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragspartner das Folgende

2. Allgemeine Bestimmungen

2.1. Gegenstand des Vertrags
Gegenstand dieses Vertrags ist die Bereitstellung von Software (chargeIQ
Plattform), inklusive Updates, durch chargeIQ an den Vertragspartner, die den
Betrieb von Wallboxen durch den Vertragspartner gemäß der Produktbeschreibung
vonn bill.bo LITE oder bill.bo LITE + Roaming ermöglicht.
Dieser Vertrag regelt die Rechtsbeziehungen zwischen chargeIQ als Lizenzgeber
und Softwaredienstleister und dem Vertragspartner. Er gilt für alle Geschäfte, die
die Vertragspartner auf der Grundlage dieses Vertrages abschließen, insbesondere
auch für nachträgliche Buchungen von Services, um das ursprüngliche SaaS
Angebot zu erweitern. Dieser Vertrag ersetzt alle vorher geschlossenen Verträge
oder Vereinbarungen zwischen dem Vertragspartner und chargeIQ.
Sämtliche Informationen, die im Rahmen dieser Lizenzvereinbarung über die
chargeIQ Software an den Vertragspartner gegeben werden, stammen aus dem
Wirkkreis und Know-how von chargeIQ und dürfen nur in dem nachfolgend
benannten Umfang von dem Vertragspartner zur Verwaltung von Ladestationen
und Wallboxen genutzt werden. Eine Übertragung der Entwicklung von chargeIQ Software entstandenen Rechten in Bezug auf das KnowHow zum LadestationsManagement auf den Vertragspartner findet ausdrücklich nicht statt.
Mit diesem Vertrag vereinbaren die Vertragspartner keine Zusammenarbeit bei der
Entwicklung von Software oder neuen Geschäftsmodellen. Gegenstand des
Vertrags ist die bestehende, von chargeIQ entwickelte Software (chargeIQPlattform), die chargeIQ im Rahmen dieses Lizenzvertrags als Lizenzgeberin zur
Verfügung stellt.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Bedingungen dieses Vertrags gelten ausschließlich. Widersprechende
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht akzeptiert.
Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine eigenen
Geschäftsbedingungen widerspricht chargeIQ ausdrücklich.
3.1. Vertragsschluss
3.1.1. Der Vertrag kommt mit der Annahme dieser Nutzungsbedingungen zustande. Von
diesem Vertrag und seinen Anlagen abweichende Vertragsbedingungen bedürfen
der Schriftform und ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von chargeIQ.
3.1.2. Alle nachträglich zugebuchten Services sind Teil dieses Vertrages. Die
Leistungsschuld des Vertragspartners (Vergütung des nachgebuchten Services)
beginnt mit Freischaltung des Services in der Plattform für den Vertragspartner.
3.2. Preise
3.2.1. Sämtliche Preise gelten netto ab Werk in Euro.
3.2.2. Preisveränderungen können von chargeIQ jederzeit mit einer Vorlaufzeit von 90
Tagen umgesetzt werden. Der Vertragspartner erhält dann ein
Sonderkündigungsrecht.
3.3. Rechte und Pflichten der chargeIQ
chargeIQ stellt die Lizenz für die Nutzung der von chargeIQ entwickelten
Software-Plattform dem Vertragspartner zur Verfügung.
chargeIQ behält umfassend das geistige Eigentum sowie sämtliche in Betracht
kommende Schutzrechte („intellectual property“) an der chargeIQ SoftwarePlattform. chargeIQ handelt bei der Erbringung ihrer Leistungen mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns. chargeIQ ist nicht verpflichtet, durch die Leistungen
nach diesem Vertrag einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg bei dem
Vertragspartner oder beim Endkunden zu erzielen.
3.4. Rolle der chargeIQ
chargeIQ ist Lizenzgeberin der chargeIQ Software-Plattform sowie ServiceProvider für weitere buchbare Ladefunktionen/Ladedienste über die chargeIQ SaaS
Plattform.
Ebenso wird durch diesen Vertrag keine Vertragsbeziehung zwischen chargeIQ und
einem etwaigen von dem Vertragspartner mit dem Vertrieb/Installation
beauftragten Dritten begründet. chargeIQ behält sich das Recht vor, mit den
jeweiligen beauftragten Dritten zur Wahrung seines Know-hows an der chargeIQ
Software-Plattform eigenständige Vertraulichkeitsvereinbarungen (non-disclosure
agreements) abzuschließen.

4. Subunternehmer

chargeIQ behält sich vor, zur Durchführung ihrer Leistungen nach diesem Vertrag
Subunternehmer zu beauftragen.
chargeIQ haftet für das Verschulden der von ihr eingeschalteten Subunternehmer
wie für eigenes Verschulden nach Maßgabe dieses Vertrags.

5. Rechte und Pflichten des Vertragspartners

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die durch den Vertragsschluss gebuchten
Leistungen nach dem im Anlage 2 – Preise und Konditionen vereinbarten
Preismodell zu vergüten.

6. Rolle des Vertragspartners

6.1. Der Vertragspartner erhält das Recht, im beschriebenen Umfang die chargeIQ
Software-Plattform für sein Produkt und/oder seine Services im Rahmen der
geltenden Lizenz und Laufzeit zu verwenden. Insbesondere wird der
Vertragspartner sämtliche zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung
erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und fachlich
ordnungsgemäß erbringen.
6.2. Der Vertragspartner benennt chargeIQ einen Ansprechpartner, der die für die
Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen kann und als
zentraler Ansprechpartner fungiert. Der Ansprechpartner ist berechtigt, den Vertrag
entsprechende Erklärungen entgegenzunehmen.
6.3. Der Vertragspartner wird chargeIQ bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen
in angemessenem Umfang unterstützen.

7. Laufzeit und Beendigung

7.1. Sofern kein Gültigkeitsdatum für diesen Vertrag vereinbart wurde, wird der Vertrag
mit einer Mindestvertragslaufzeit von vierundzwanzig Monaten und auf
unbestimmte Zeit geschlossen. Als Datum für den Beginn des Vertrages gilt das
Datum der Zustimmung zu diesen Nutzungsbedingungen.
7.2. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag um weitere 12
Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit von
einer Vertragspartei gekündigt wird.
7.3. Das Recht beider Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung bleibt
unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Vertragspartner
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr
zugemutet werden kann.
7.4. Kündigungen bedürfen der Textform.
7.5. Nachträglich hinzugebuchte Services haben keinen Einfluss auf die Laufzeit und
Kündigungsbestimmungen dieses Vertrages.
7.6. Wird der Vertrag gekündigt erlischt das Nutzungsrecht an allen gebuchten Services.

8. Rechnungstellung und Zahlung

8.1. Die Abrechnung der Lieferungen und Leistungen erfolgt gemäß Anlage 2 - Preise
und Konditionen. chargeIQ übermittelt dem Vertragspartner nach Bestellung und
Gewährung der Lizenz bzw. Bereitstellung der Software eine Rechnung (inkl.
gesetzlicher Umsatzsteuer).
8.2. chargeIQ ist berechtigt, Rechnungen elektronisch zu übermitteln.
8.3. Das Zahlungsziel für übermittelte Rechnungen beträgt 14 Tage nach Eingang beim
Vertragspartner.
8.4. Zahlungen sind als Banküberweisung auf das auf den Rechnungen von chargeIQ
angegebene Bankkonto zu leisten.

9. Software

9.1. Bereitstellung der Software (SaaS)
9.1.1. chargeIQ stellt dem Vertragspartner den Zugang zur Softwareplattform im Umfang
gemäß Anlage 1 – Leistungsbeschreibung zur Verfügung.
9.1.2. Während der Laufzeit dieses Vertrags wird es dem Vertragspartner ermöglicht, die
den vereinbarten Anwendungen entsprechenden Funktionen von chargeIQ zu
nutzen und auf die mittels chargeIQ gespeicherten und verarbeiteten Daten
zuzugreifen.
9.1.3. Die chargeIQ Software-Plattform mit dem Dashboard und dem Service Store wird
ausschließlich als SaaS über eine Cloud-Lösung angeboten.

10. Art und Umfang der Leistung

10.1. Art und Umfang der Leistung ergibt sich je nach gebuchtem Service aus der
Anlage 1 - Leistungsbeschreibung.
10.2. chargeIQ entwickelt das System laufend weiter und nimmt hierzu Updates der
bereit gestellten Software vor. Der Vertragspartner stimmt zu, dass chargeIQ die
Software jederzeit updaten darf, soweit hiermit nicht mehr als nur unwesentliche
Einschränkungen des vereinbarten Leistungsumfangs verbunden sind. chargeIQ ist
nicht verpflichtet, regelmäßige Updates durchzuführen.
10.3. Von chargeIQ entwickelte neue Releases und Upgrades (Nachfolgeprodukte und
Software-Produkte) können über den Service Store hinzu gebucht werden. Sollte
der Service Store nicht erreichbar sein, kann die Buchung auch per Email an
sales@chargeiq.de erfolgen.
10.3.1. chargeIQ schuldet nicht die Errichtung und Verfügbarkeit der Datenverbindung
zwischen der Der Vertragspartner Wallbox und der chargeIQ Software-Plattform
bzw. dem Backend.

11. Nutzungsrecht

11.1. chargeIQ räumt dem Vertragspartner für die Dauer dieses Vertrags ein nicht
ausschließliches, nur an seine Kunden und ausschließlich für die Zwecke der
Durchführung dieses Vertrags übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht
an dem als SaaS bereitgestellten chargeIQ Dashboard pro Ladepunkt ein.
11.2. Wenn mit dem Vertragspartner verbundene Unternehmen oder Geschäftspartner
von dem Vertragspartner die chargeIQ Software nutzen möchten, ist hierüber - mit
Ausnahme der Kunden von dem Vertragspartner - eine gesonderte schriftliche
Vereinbarung mit chargeIQ erforderlich.
11.3. Sämtliche gewerblichen Schutzrechte an der bereit gestellten Software, deren
Nutzung Gegenstand dieses Vertrags ist, stehen chargeIQ bzw. ihren Lizenzgebern
zu. Der Vertragspartner erwirbt keinerlei Rechte an der Software, an sonstigen
Entwicklungen oder am Know-how von chargeIQ bzw. ihrer Lizenzgeber.

12. Verfügbarkeit

12.1. chargeIQ bietet dem Vertragspartner eine Verfügbarkeit der Software von 95%
monatlich, abzüglich notwendiger Wartungszeiten und Zeiten des Ausfalls wegen
Höherer Gewalt an. chargeIQ plant regelmäßige Wartungszeiten und stimmt
eventuelle Unterbrechungszeiten mit dem Vertragspartner ab.
12.2. chargeIQ weist den Vertragspartner darauf hin, dass Einschränkungen oder
Beeinträchtigungen der Nutzung der chargeIQ SaaS-Plattform entstehen können,
die außerhalb des Einflussbereichs von chargeIQ liegen. Hierunter fallen
insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag der chargeIQ handeln,
von chargeIQ nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie
Höhere Gewalt. Auch die von Der Vertragspartner und dem vom
Ladestationsbetreiber/Besitzer zur Nutzung von chargeIQ eingesetzte Software
sowie technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Leistungen der chargeIQ
Produkte haben.
12.3. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktion, der von
chargeIQ erbrachten Software-Services haben, hat dies keine Auswirkung auf die
Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistung.
12.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, chargeIQ Funktionsausfälle, Störungen oder
Beeinträchtigungen der Software unverzüglich und so präzise wie möglich
anzuzeigen.

13. Support

13.1. chargeIQ stellt dem Vertragspartner einen 3rd Level Support nach Anlage 4 -
Support bereit. 3rd Level Support ist die Hilfestellung bei einem Incident
(Funktionsstörung) zur chargeIQ Software und/oder Schnittstellen zu Komponenten
des Vertragspartners, nachdem 1st Level Support und 2nd Level Support durch den
Vertragspartner nicht erbracht werden konnten.
13.2. 3rd Level Support umfasst eine an 8 Stunden und 5 Tagen der Woche (Montag bis
Freitag) verfügbare (8/5) telefonische Erreichbarkeit sowie E-Mail-Support,
gesetzliche Feiertage im deutschen Bundesland Baden-Württemberg
ausgenommen. chargeIQ erbringt 3rd Level Support in keinem Fall unmittelbar
gegenüber dem Ladestationsbetreiber/Besitzer (Kunden des Vertragspartners).
13.3. chargeIQ pflegt eine FAQ für Supportanfragen bzgl. des 3rd Level Support und
stellt diese dem Vertragspartner, nicht aber deren Kunden zur Verfügung.
13.4. Meldet der Vertragspartner einen Incident, so hat er eine möglichst detaillierte
Beschreibung der Funktionsstörung zu liefern, um eine möglichst effiziente
Fehlerbeseitigung zu ermöglichen. Zur Meldung von Incidents ist nur der
Vertragspartner und nicht dessen Kunde berechtigt.
13.5. Ist der Grund für den Incident ein nach diesem Vertrag von chargeIQ zu
erbringender Service, und besteht für den Service noch Gewährleistung, trägt
chargeIQ die Kosten für den 3rd Level Support. In anderen Fällen trägt der
Vertragspartner die Kosten für den 3rd Level Support nach Anlage 3 - Preise und
Konditionen.

14. Gewährleistung

14.1. Die Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) des Vertragspartners setzen voraus,
dass diese ihren nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten in Bezug auf die Software ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Der Vertragspartner muss Mängel in Textform und spezifiziert rügen.
14.2. Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der
vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen.
14.3. Alle Spezifikationen sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien, sofern
nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart ist.
14.4. Soweit ein von chargeIQ zu vertretender Mangel vorliegt, kann chargeIQ nach
Wahl den Mangel beseitigen oder durch Nachlieferung beheben.
14.5. Rügt der Vertragspartner aus Gründen, die chargeIQ nicht zu vertreten hat, zu
Unrecht das Vorliegen eines von chargeIQ zu vertretenden Mangel, so ist chargeIQ
berechtigt, die entstanden angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung
und/oder -feststellung an den Vertragspartner zu berechnen. Maßgeblich für die
Höhe der Aufwendungen ist der in Anlage 2 - Preise und Konditionen
aufgeführte Leistungspreis.
14.6. Der Vertragspartner hat chargeIQ so rechtzeitig über die Mängelansprüche ihrer
Endkunden im Bereich der Software zu informieren, dass chargeIQ in der Lage ist,
nach Wahl diese Ansprüche des Endkunden an Stelle des Vertragspartners zu
erfüllen. Direkte Mangelrügen des Endkunden gegenüber chargeIQ erkennt
chargeIQ nicht an.
14.7. Mängelansprüche verjähren in 2 Jahren gerechnet vom Tage des gesetzlichen
Verjährungsbeginns, soweit chargeIQ den Mangel nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat oder arglistig das Fehlen eines Mangels verschwiegen hat.
Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB sowie
gesetzliche Verjährungsfristen, die länger als 2 Jahre betragen (bspw. für Mängel
an Bauwerken und Sachen, die für Bauwerke verwendet werden, § 438 Abs. 1 Nr. 2
BGB) bleiben unberührt. Diese Verjährungsfristen gelten auch für
Mangelfolgeschäden.
14.8. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gelten die in diesem
Vertrag geltenden Haftungsregelungen, andernfalls tritt an ihre Stelle eine
Regelung, die dem Willen der Vertragsparteien am ehesten entspricht.

15. Schutzrechte

15.1. Durch die Zurverfügungstellung der Software überträgt chargeIQ dem
Vertragspartner keine Rechte an den Bestandteilen der Software oder sonstigen
Werken, an sonstigen eigenen oder von Dritten lizenzierten gewerblichen
Schutzrechten, vermögensrechtlichen Befugnisse an urheberrechtlich geschützten
Werken und verwandten Schutzrechten i. S. d. UrhG (z. B. an Datenbanken) sowie
Know-how, über die/das chargeIQ bereits vor Abschluss dieses Vertrags verfügt
hat, oder das bei der Erbringung der chargeIQ-Dienste eventuell entsteht.
15.2. chargeIQ gewährt dem Vertragspartner, soweit dies für die Leistung der
vereinbarten chargeIQ-Services erforderlich ist, hiermit ein unentgeltliches, zeitlich
auf die Laufzeit dieses Vertrags begrenztes, nicht-ausschließliches, nur an seine
Kunden übertragbares und unterlizenzierbares Recht, die geschützten Gegenstände
zu nutzen und zu bearbeiten, soweit dies zur Leistung eigener Projektbeiträge im
Rahmen der Zusammenarbeit erforderlich ist.

16. Schlussbestimmungen

16.1. Haftung
16.1.1. Jeder Vertragspartner haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des
Produkthaftungsgesetzes.
16.1.2. Bei fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die
Erreichung des Vertragsziels gefährdet (Kardinalpflichten), ist die Haftung beider
Vertragsparteien der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des
fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
16.1.3. Im Falle der einfachen Fahrlässigkeit ist die Haftung beider Vertragsparteien für
alle Schäden insgesamt während eines Vertragsjahres auf die Summe, der von dem
Vertragspartner während des Vertragsjahres zu entrichtender Vergütung
beschränkt.
16.1.4. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist im Fall der einfachen Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
16.1.5. Die Vertragsparteien haften bei Datenverlust nur für Schäden, die auch bei
ordnungsgemäßer Datensicherung durch den geschädigten Vertragspartner
entstanden wären.
16.1.6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung
der Mitarbeiter, Vertreter und Organe sowie Subunternehmen der jeweils haftenden
Vertragspartner.
16.1.7. Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des
Schadens und der Schadensursache durch die geschädigten Vertragspartner.

17. Höhere Gewalt

Leistungsstörungen aufgrund Höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und
nicht durch chargeIQ zu vertretenden Umständen wie Betriebsstörungen, Streiks,
Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Krieg, Terror, Rohstoff- und
Energiebeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige
Belieferung durch Lieferanten (z.B. infolge Epidemien oder Pandemien), führen
nicht zum Verzug der chargeIQ. Eine vereinbarte Leistungsfrist verlängert sich um
die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die
Behinderung länger als drei Monate, so ist jeder Vertragspartner nach Ablauf einer
angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils vom Einzelvertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem
Fall ausgeschlossen.

18. Vertraulichkeit

18.1. Die Vertragsparteien behandeln den Inhalt dieses Vertrags sowie die im
Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung dieses Vertrags erlangten
Unterlagen und Informationen vertraulich. Dies gilt nicht für solche Unterlagen und
Informationen, die bereits vor Abschluss des Vertrags öffentlich waren oder dem
anderen Vertragspartner bekannt waren mit Ausnahme der Informationen über die
Funktionsweise der chargeIQ Software; die mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung dem anderen Vertragspartner offengelegt werden; deren Offenlegung
gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist; deren Offenlegung zur Durchführung
des Vertrags erforderlich ist und die daher von einem Vertragspartner seinen
beauftragten Beratern, Subunternehmern, verbundenen Unternehmen, Banken und
Bewertungsagenturen oder vergleichbaren Institutionen zugänglich gemacht
werden, und den möglichen Erwerbern offengelegt werden.
18.2. Soweit der Empfänger von vertraulichen Informationen nicht gesetzlich zur
Vertraulichkeit verpflichtet sind, hat der offenlegende Vertragspartner ihn gemäß
den vorstehenden Regelungen zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
18.3. Die Vertraulichkeitspflichten erlöschen ein Jahr nach Beendigung dieses Vertrags
mit Ausnahme der Vertraulichkeit bezüglich des Know-hows über Software von
chargeIQ.

19. Datenschutz

19.1. Die Vertragsparteien halten die gesetzlichen Datenschutzregelungen ein.
Personenbezogene Daten werden nur zum Zweck der Durchführung dieses Vertrags
und zur Wahrung berechtigter, eigener Geschäftsinteressen gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen erhoben, gespeichert und verarbeitet.
19.2. Die Vertragsparteien schließen die erforderliche schriftliche Vereinbarung über
eine Auftragsdatenverarbeitung sowie ggf. weitere, nach den gesetzlichen
Bestimmungen erforderliche Vereinbarungen ab, sofern diese erforderlich werden
sollte.

20. Rechtsnachfolge

20.1. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag
mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten zu
übertragen. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei
begründeten Einwendungen gegen die Leistungsfähigkeit des Eintretenden,
verweigert werden.
20.2. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn der Vertrag auf ein verbundenes
Unternehmen i.S.d. § 15 AktG übertragen werden soll, dass eine vergleichbare oder
höhere Bonität aufweist.

21. Schriftform

21.1. Dieser Vertrag enthält sämtliche Absprachen der Vertragsparteien in Bezug auf den
Vertragsgegenstand. Nebenabreden wurden nicht getroffen.
21.2. Für diesen Vertrag gilt die gesetzliche Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen
und Ergänzungen, und auch für Änderungen dieser Klausel.

22. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

22.1. Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Vorschriften des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts finden keine
Anwendung.
22.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im
Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Stuttgart (Deutschland).

23. Salvatorische Klausel

23.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise ungültig oder
undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen
unberührt.
23.2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich und unter angemessener
Berücksichtigung der bereits erbrachten Leistungen die ungültige oder
undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die den
wirtschaftlichen Zielen der Vertragsparteien, wie sie zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses bestanden, so nahe wie möglich kommt. Maßgebend ist, was die
Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie die Undurchführbarkeit oder
Ungültigkeit erkannt hätten.
Das Gleiche gilt im Falle des Bestehens einer Vertragslücke.
 

Anlage 1 - Leistungsbeschreibung
Die chargeIQ Technologie bestehend aus der chargeIQ Software Plattform, welche die Basis
für intelligente Ladestationen/Wallboxen sowie deren Erweiterung über digitale Ladedienste
aus dem chargeIQ Service Store darstellt. Diese können nach den Anforderungen des
Endkunden selbstständig hinzugebucht werden können.
Die chargeIQ Software vernetzt Ladestationen mit der chargeIQ-Plattform. Damit kann die
Ladestation von überall aus kontrolliert und Informationen über den Status abgerufen werden.
Darüber kann die Ladestation:
a) Ein Teil von intelligenten Ladediensten, bei der die Ladestation einfach mit anderen
teilbar ist, werden.
b) Ein Teil des Energiemanagements des Gebäudes oder des Hauses sein, damit ein
Elektroauto mit selbst erzeugtem Strom optimiert laden kann.
c) Ein Teil des intelligenten Stromnetzes sein, sodass Elektroautos mit Strom aus den
erneuerbaren Energien (bspw. durch dynamische Strompreise) besonders günstig laden
können.
chargeIQ setzt dabei auf verschiedene Anwendungen (Services), sodass diese nach Bedarf
modular gewählt werden können. Dazu kann einfach die passende Anwendung (bzw. Service)
aus dem chargeIQ Service Store ausgewählt werden. Der Service Store ermöglicht dabei die
einfache Nutzung ganz individuell benötigter Services. Somit kann die Ladestation mit den
Bedürfnissen wachsen und um verschiedene Anwendungen erweitert werden und dadurch noch
individueller eingesetzt werden. Mit der kostenfreien Registrierung wird ein direkter Zugriff
zum Dashboard und Service Store ermöglicht, um die benötigten Services auszuwählen. Damit
sind Ladestationen bereit für eine intelligente und vernetzte Zukunft. Dank Software-Updates
werden Services aktualisiert, durch die fortlaufende Integration weiterer innovativer Services
Dritter bleiben Ladestationen immer auf dem neuesten Stand.
Anlage 2 - Preise und Konditionen
Softwarelizenz (SW):
Produkt Einmalige Startgebühr Monatliche
Lizenzkosten
chargeIQ start 60€ 0€
chargeIQ basic 50€
chargeIQ share 50€ 5€**
chargeIQ fleet 50€
chargeIQ phase 50€
bill.bo LITE 0€ 0€
bill.bo LITE + Roaming 0€ 0€
Die oben genannten Preise verstehen sich als B2B-Preise (netto) pro Ladepunkt. Für die individuelle
Anpassung der Software an das Design des Auftraggebers (sogenanntes Whitelabeling) entstehen
Kosten in Höhe von 4.000€.
Dieses Produkt versteht sich dabei nicht als on-premise Produkt. Die chargeIQ-Gebühren werden in
jedem Fall bestehen bleiben, können aber für den Endkunden durch den Partner angepasst werden.
Die Lizenzkosten werden jährlich abgerechnet. Die Abrechnung beginnt im übernächsten
Kalendermonat nach der Eintragung des Ladepunkts auf der Plattform.
Weitere Software-Produkte und Funktionen können über den chargeIQ Service Store vom Kunden
einzeln lizenziert werden.
Eine Auswahl:
chargeIQ basic erlaubt die Verwaltung der Nutzer der Ladeinfrastruktur. Damit können verschiedene
Anwendungen wie bspw. die interne und externe Abrechnung in Mehrfamilienhäusern ermöglicht
werden.
Das Produkt chargeIQ basic bildet die Grundlage für alle anderen buchbaren Services.
chargeIQ share erlaubt das Teilen und Abrechnen der Ladestation oder des Ladepunktes mit bekannten
und unbekannten Dritten. Darüber hinaus ist Bezahlung des Ladevorganges per Kreditkarte (Direct
Payment) sowie das Laden an der Ladestation mit gängigen Ladekarten über eine Roaming Plattform
(*) möglich.
chargeIQ fleet ermöglicht die beleghafte Darstellung der Dienstwagen-Ladevorgänge am Ladepunkt
des Arbeitnehmers zu Hause an den Arbeitgeber.
chargeIQ phase ermöglicht aktuell statisches Lastmanagement der Ladepunkte und wird stetig um
weitere intelligente und dynamische Funktionen zum optimalen Energieverbrauch erweitert.
chargeIQ start bietet den Funktionsumfang von chargeIQ basic jedoch ohne das Modul
“Vereinbarungen”, sodass keine automatisierte Rechnungsstellung möglich ist. Das Produkt richtet sich
vor allem an Ladestationshersteller ohne eigene Software und Reseller um Bundels für z.B
Dienstwagenfahrer:innen anzubieten.
bill.bo LITE bietet als unkompliziertes Einsteigerprodukt den Funktionsumfang von chargeIQ share
jedoch ohne die RFID und Ladestationsverwaltungsfunktionen aus chargeIQ basic und ohne RoamingZugang
bill.bo LITE + Roaming ergänzt das Produkt Bill.Bo Lite um den Zugang zum Roamingnetzwerk.
* Direct-Payment und Roaming im öffentlichen Bereich erfordern in Deutschland eine vom
Ladestationshersteller durchgeführte Zertifizierung der Ladestation bei akkreditierten Stellen zur
Bescheinigung der Eichrechtkonformität.
** die monatlichen Lizenzkosten werden immer nur in Höhe von 5€ fällig, egal welches Produkt (außer
„start“ erworben wird.

Anlage 4 - Support

1. Sprache für den Support ist Deutsch
2. Support ist an Wochenarbeitstagen (5 Tage Woche) zu Zeiten von 9 bis 18 Uhr verfügbar, nicht an
gesetzlichen Feiertagen in Baden-Württemberg per E-Mail support@chargeIQ.de und TelefonHotline.
3. 1st- und 2nd-Level Support (Kundenanfragen an den Ladestationshersteller) erfolgen direkt
zwischen Ladestationsbesitzer (Kunde) und Ladestationshersteller. Falls der Ladestationshersteller
durch seine Analyse feststellt, dass es sich um ein Problem der Software von chargeIQ handelt,
erfolgt der 3rd-Level Support durch chargeIQ.
4. Die angestrebte Antwortzeit auf Support-Anfragen beträgt 7 Kalendertage.
Support (1st-Level, 2nd-Level & 3rd-Level*):
1. Stundensatz 150€/Stunde
*3rd-Level wird nur berechnet, wenn der Vorfall nicht in der eigenen Sphäre von chargeIQ liegt.
Vermarktungsvereinbarung

Präambel

Chargepoint Operator (CPO) ist, wer für den operativen wirtschaftlichen Betrieb
eines Ladepunktes verantwortlich ist bzw. einen öffentlich zugänglichen
Ladepunkt im Außenverhältnis bewirtschaftet. Dies umfasst nicht
notwendigerweise die Zuständigkeit für die technische Sicherheit und den
technischen Betrieb des Ladepunktes. CPO können gleichzeitig auch
Ladestationsbetreiber bzw. Eigentümer der Ladeinfrastruktur sein oder die o.g.
Verantwortung im Auftrag ausführen.
Ein E-Mobility Provider (EMP) ist aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung
gegenüber dem E-Mobility User (EMU) dazu verpflichtet, Dienstleistungen im
Zusammenhang mit der Nutzung eines Elektrofahrzeugs zu erbringen. Dazu
gehören beispielsweise Ladeleistungen, Energielieferungen, die Anmietung von
Parkraum oder Elektrofahrzeugen, die Reservierung von Parkdiensten,
Navigationsdienste, Energiedienstleistungen und weitere Produkte und
Leistungen. Ein Unternehmen kann sowohl die Rolle des EMP als auch die des
CPO übernehmen.
Ein E-Mobility User (EMU) ist die Person, die das Elektrofahrzeug nutzt und die
erforderlichen Informationen zur Erfüllung ihrer Bedürfnisse bereitstellt. Der EMU
hat einen Vertrag mit einem EMP oder einem Anbieter, der von einem EMP
koordiniert wird, abgeschlossen.
Ein Ladestationsbetreiber ist die Entität, die unter Berücksichtigung der
rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden
Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt. Der Ladestationsbetreiber ist
verantwortlich für die technische Sicherheit und den Betrieb der Ladestation.
Eine Roaming-Plattform bezeichnet einen Anbieter und dessen technische
Lösung, über die eine Vielzahl von Roaming-Partnern zum Datenaustausch und
zum Abschluss von Roaming-Abkommen miteinander vernetzt werden. Beispiele
dafür sind Hubject, e-Clearing.net und GIREVE.
Ein Ladepunkt ist eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet
und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen
werden kann.
Eine Ladestation ist eine elektrische Anlage mit speziellen Steuerungsfunktionen,
die dazu dient, elektrisch betriebenen Fahrzeugen Energie zuzuführen oder zu
entladen, ohne die Energiespeicher des Elektrofahrzeugs dafür entnehmen zu
müssen. Eine Ladestation kann einen oder mehrere Ladepunkte besitzen.
Ein Kreditkartenterminal ist ein elektronisches Gerät, das zur Abwicklung von
bargeldlosen Zahlungen mit Kredit- und Debitkarten dient. Es ermöglicht die
sichere Übertragung von Zahlungsdaten zwischen Karte, Händler und
Zahlungsdienstleister, indem es Kartendaten liest (magnetisch, per Chip oder
kontaktlos), Transaktionen autorisiert und Belege erstellt.
Ein Ad-Hoc-Ladevorgang beschreibt ein elektrisches Laden eines Fahrzeugs an
einer Ladestation ohne vorherige Registrierung oder Vertrag mit dem
Ladeinfrastrukturanbieter. Nutzer können spontan und unkompliziert laden, meist
durch Kontaktloszahlung (z. B. Kreditkarte, Smartphone) oder durch Scannen
eines QR-Codes.

1. Allgemeine Pflichten der Roaming-Teilnehmer

1.1.Die CPO können in der chargeIQ Plattform mittels der Gruppenlogik auswählen,
welche Ladepunkte im Roaming veröffentlicht werden sollen. Es besteht keine
Verpflichtung, sämtliche Ladestationen für die Roaming-Dienstleistung
bereitzustellen. Bereitgestellte Ladepunkte werden automatisch im System des
jeweiligen EMP angezeigt (inklusive technischer Daten, Öffnungszeiten) und
können somit auch dessen EMU angezeigt und bereitgestellt werden. Bis
statische POl-Daten in Drittsystemen verfügbar sind oder geändert werden,
können mehrere Tage vergehen. chargeIQ hat hierauf keinen Einfluss. Für
Roaming-Plattformen kann kein Ausschluss einzelner EMP erfolgen.
1.2.Der CPO ist bei Mängeln und Störungen zur Wiederherstellung der
Gebrauchstauglichkeit der Ladepunkte binnen angemessener Frist verpflichtet
oder muss diese aus chargeIQ share entfernen. Ladepunkte, welche dauerhaft
länger als 14 Tage nicht nutzbar sind, sind ebenfalls aus dem Roaming zu
entfernen, bei Herstellung der Gebrauchstauglichkeit können diese Ladepunkte
wieder in das Modul aufgenommen werden.
1.3. chargeIQ ist berechtigt, die Stammdaten der Ladepunkte einschließlich aktueller
Statusinformationen über deren Belegung (zusammenfassend als „POI-Daten"
bezeichnet) zu verarbeiten und Dritten, insbesondere Roaming-Partnern,
Anbietern unabhängiger Karten- und Informationsdienste für EMU,
Statistikämtern etc. bereitzustellen.

2. Vermarktungsdienstleistung

2.1. chargeIQ bietet dem Vertragspartner in Form eines aggregierenden CPOs mit dem
Produkt chargeIQ share eine Dienstleistung an, welche Dritten den Zugang über
die Cloud-Services verwalteten Ladepunkte ermöglicht. chargeIQ bietet hierbei
sowohl die Durchführung aller Roaming-Prozesse inklusive Abrechnung als
sogenannter Roaming-Aggregator als auch die Vermarktung des Stroms direkt an
der Säule („Ad-Hoc Laden“) an. Der Vertragspartner benötigt somit keine
zusätzlichen Roaming- oder Plattform-Verträge, um externen EMP den Zugang zu
seinen Ladepunkten zu ermöglichen, noch tritt der Vertragspartner gegenüber
EMUs bei Ad-Hoc-Ladevorgängen auf. Daher sind in diesem Fall vom
Vertragspartner eigenständig abgeschlossene, bilaterale Roaming- und
Sondervereinbarungen mit externen EMP/CPO oder Roaming-Plattformen
ausgeschlossen bzw. nicht möglich. Der Vertragspartner erkennt das hiermit
ausdrücklich an.
2.2.Der Vertragspartner nutzt bereits Cloud-Services von chargeIQ oder eines
lizenzierten Whitelabelanbieters der chargeIQ und ist CPO im Sinne dieses
Vertrags.

3. Leistungsumfang

3.1.Im Produkt chargeIQ share können sowohl bilaterale Roaming-Anbindungen
(peer to-peer) an EMP als auch Anbindungen an andere Roaming-Plattformen,
wie z.B. Intercharge von Hubject, Stromnetz Hamburg, e-Clearing.net und
GIREVE, welche wiederum ihrerseits EMP aggregieren können, enthalten sein.
3.2. chargeIQ wird kontinuierlich weitere Zugangsverträge zu Roaming-Plattformen
und EMP abschließen, um einer größtmöglichen Anzahl an EMUs den Zugang zu
den bereitgestellten Ladepunkten des Vertragspartners zu ermöglichen und
damit auf eine möglichst hohe Auslastung der Ladepunkte hinzuwirken.
3.3.Durch den Vertragspartner über die Cloud-Services bereitgestellten POI-Daten
und Echtzeit-Informationen der Ladepunkte (inkl. eventueller Bilder) werden
dadurch auf öffentlichen Plattformen, Ladestationsverzeichnissen und
Angeboten der EMP veröffentlicht. Der jeweilige EMP ist berechtigt, das
Unternehmenslogo und die Firma des CPO zur Darstellung der Ladepunkte und
der generellen Zugangsmöglichkeit zu nutzen. Der Vertragspartner stimmt dem
ausdrücklich zu.

4. Pflichten des Vertragspartners

4.1.Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet, die für die Vermarktung im Roaming und
beim Ad-Hoc-Laden zur Verfügung gestellten Ladepunkte so einzurichten, dass
diese den gesetzlichen Anforderungen an öffentlich zugängliche Ladepunkte
entsprechen. Dies umfasst u. a. die Einhaltung mess- und eichrechtlicher
Vorgaben, Preisangaben sowie Datenschutzhinweise.
4.2.Der Vertragspartner räumt chargeIQ - soweit für die vertragsgemäße Nutzung des
Ladepunktes erforderlich - für die Dauer der Nutzung des Produktes chargeIQ
share ein räumlich und kundenseitig nicht begrenztes Nutzungsrecht an den
bereitgestellten Ladepunkten ein, damit chargeIQ die Ladepunkte Dritten
zugänglich machen kann.
4.3.Im Falle der Nutzung eines von chargeIQ erworbenen Kreditkartenterminals zur
Zahlung von Ad-Hoc-Ladevorgängen räumt der Vertragspartner chargeIQ
ebenfalls ein räumlich und kundenseitig nicht begrenztes Nutzungsrecht an dem
bereitgestellten Kreditkartenterminal ein, damit chargeIQ das Terminal Dritten (in
allererster Linie dem Zahlungsdienstleister) zugänglich machen kann.
4.4. Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aktivierung von
chargeIQ share an allen durch chargeIQ share zugänglichen Ladepunkten einen
Aufkleber mit der Angabe der zugehörigen EVSE ID anzubringen.
4.5. An Ladepunkten, welche für die Roaming-Plattform Hubject freigegeben werden,
muss ein entsprechendes intercharge-Kompatibilitätslogo gut sichtbar angebracht werden. An Ladepunkten, die nicht oder nicht mehr für diese Plattform freigegeben sind, darf das intercharge-Kompatibilitätslogo nicht
angebracht sein; etwaig angebrachte Logos hat der Vertragspartner unverzüglich
auf eigene Kosten zu entfernen.

5. Tarifauswahl, Abrechnung und Gutschrift der Ladevorgänge

5.1. Für Roaming – Ladevorgänge legt chargeIQ den Preis, zu dem der VertragspartnerCPO seinen Strom gegenüber chargeIQ verkauft, fest. Derzeit gilt ein Tarif sowohl
für AC als auch DC Ladepunkte.
Weiterhin wird chargeIQ versuchen, diesen Preis so zu wählen, dass eine
maximale Akzeptanz bei den EMPs im Roaming-Netzwerk erreicht wird und eine
Listung als sogenannter „Hochpreisanbieter“ vermieden wird.
5.2. Die Tarifangabe für Roaming-Ladevorgänge im Modul chargeIQ share ist als
Bruttobetrag angegeben und versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.3. Für-Ad-Hoc-Ladevorgänge, kann der Vertragspartner den Preis für den
abgegebenen Strom an chargeIQ selbst als Netto-Betrag in der chargeIQ
Plattform definieren.
5.4. chargeIQ wird die Ladevorgänge auf eigene Rechnung und eigenes Risiko
gegenüber den EMP abrechnen. Der jeweilige EMP wird wiederum seine EMU auf
eigene Rechnung und eigenes Risiko abrechnen.
5.5. Die Abrechnung gegenüber dem Vertragspartner erfolgt rückwirkend pro Quartal
bis zur Mitte des Folgequartals in Form von Gutschriften für den von chargeIQ
vermarkteten Strom.
5.6. Soweit nicht abweichend vereinbart, beträgt das Zahlungsziel der Gutschriften
ggü. dem Vertragspartner 60 Tage nach Erhalt.
5.7. chargeIQ wird gegenüber den externen EMP auf die einzelnen Ladetarife einen
Risiko- und Verwaltungsaufschlag berechnen. Dieser Aufschlag deckt die
internen Prozess-Aufwände und Risiken von chargeIQ im Rahmen dieses
Produktes. chargeIQ hat keinen Einfluss auf die durch den EMP an seine EMU in
Rechnung gestellten Tarife für die Ladevorgänge an Ladepunkten des
Vertragspartners.

6. Fehlerhafte Ladevorgange

6.1. Fehlerhafte Ladevorgänge werden nicht abgerechnet bzw. gutgeschrieben.
6.2. Insbesondere - aber nicht ausschließlich - gelten Ladevorgange mit weniger als
0,1 kWh Strom- Verbrauch und/oder kürzer als 2 Minuten als fehlerhaft und
werden nicht abgerechnet.
6.3. Im Falle einer Reklamation durch eine Partei (EMU, EMP, CPO oder chargeIQ) in
Bezug auf die Korrektheit durchgeführter Ladevorgange, wird chargeIQ die
reklamierten Ladevorgänge prüfen. Die Überprüfung beinhaltet die Überprüfung
der durch den Ladepunkt übermittelten Daten auf inhaltliche Korrektheit und
Plausibilität. Im Falle fehlerhaft übermittelter Daten wird chargeIQ mit dem EMP
eine einvernehmliche Lösung anstreben. Im Falle einer nötigen Erstattung an den
EMP, wird chargeIQ diese im Zuge der nächsten Gutschrift gegenüber dem
Vertragspartner abziehen. Reagiert der CPO auf eine Beanstandung von chargeIQ
nicht oder bearbeitet der CPO die Reklamation nicht unverzüglich, kann chargeIQ
ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf den Ausgleich von Folgerechnungen
ausüben.

7. Vertrag und Laufzeit

7.1. Das Modul chargeIQ share kann in der Plattform auf unbestimmte Zeit beauftragt
werden. Eine gültige Vereinbarung kommt jedoch erst nach Unterschrift dieses
Dokumentes zustande.
7.2. Eine eigenständige ordentliche Kündigung des Moduls chargeIQ share ist
möglich. Die Kündigung ist sechs Wochen zum Ende eines Monats möglich. Sie
muss in Textform gegenüber chargeIQ angezeigt werden.
7.3. Dem Vertragspartner steht es jederzeit frei, Ladepunkte aus dem Modul chargeIQ
share zu entfernen.

8. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag
ist Stuttgart. chargeIQ ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

9. Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des
Deutschen Internationalen Privatrechts.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
10.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame
oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame bzw. durchführbare
Bestimmung ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst
gleichkommt.
10.3 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten
oder Rechtsnachfolger ist nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners in
Schrift- oder Textform zulässig.

Produktdetails

bill.bo LITE ist ein eng abgestecktes Produkt, dass an Charge Point Operator (CPOs) gerichtet ist, die zwar Strom an Ihren Ladepunkten verkaufen, jedoch keine Geschäfte direkt mit den E-Auto-Fahrenden abschließen möchten. Es ist darauf ausgelegt, den CPOs den Zugang zu Zahlungsdienstleistungen zu ermöglichen, ohne selbst dafür aufkommen zu müssen. So soll Ladeinfrastruktur in der Breite gefördert werden.

bill.bo LITE ist für CPOs kostenfrei. Der individuelle Strompreis wird bei der Anlage der Ladepunkte angegeben und die Umsätze für die geladenen Kilowattstunden zu diesem hinterlegten Preis quartalsweise ausgeschüttet. So wird ein kostendeckender Betrieb der Ladepunkte mit Direct Payment Lösung (via QR-Code, siehe unten) gewährleistet.

Der Preis für die Ladenden setzt sich aus dem Strompreis und einem geringen Aufschlag durch den Partner chargeIQ zusammen. Der Endpreis für die Ladenden ist gesichert wettbewerbsfähig.

Voraussetzung für die Nutzung von bill.bo LITE ist, dass die zu verbindenden Ladepunkte mit dem Internet verbunden sind. Auf welche Art (LAN, WLAN, SIM-Karte) ist unerheblich.

Nach Registrierung, Dateneingabe und Aktivierung der Ladepunkte wird ein QR-Code verschickt. Dies geschieht in digitaler Form für Ladepunkte mit Display oder als Sticker, für Ladepunkte ohne Display. Der Sticker muss dann gut sichtbar an dem Ladepunkt angebracht werden.

Via QR-Code ist die Bezahlung für Ladende mit Kreditkarte, Apple Pay und Google Pay möglich.

bill.bo LITE unterstützt nicht:
- RFID-Autorisierung
- Rabatt- und Nutzergruppen


Jegliche über die Beschreibung hinausgehende Kundenwünsche sind möglich, werden dann in den Produkten bill.bo SMART oder PRO bzw. chargeIQ basic abgewickelt. Ausgenommen ist Roaming. bill.bo LITE + Roaming wird innerhalb der bill.bo LITE Umgebung angeboten.

Die Plattform sowie der zugehörige Service und Support werden vom Unternehmen chargeIQ bereitgestellt. Alle Payment-Prozesse werden über GLS Mobility abgewickelt – transparent, sicher und unabhängig.

Gut zu wissen